Seit dem 1. April 2017 ist die neue Psychotherapie-Richtlinie in Kraft
Es wurden drei neue Leistungen eingeführt (Psychotherapeutische Sprechstunde, Akutbehandlung und Rezidivprophylaxe). Es erfolgte außerdem eine Neustrukturierung der Kurz und Langzeittherapien sowie eine Verankerung telefonischer Sprechzeiten zur Terminkoordination.
Telefonische Erreichbarkeit
Für eine Terminvereinbarung erreichen sie mich persönlich in der telefonischen Sprechstunde Montag bis Donnerstag von 11:00 bis 11:50 Uhr.
Psychotherapeutische Sprechstunde
Sie dient der Abklärung, ob ein Verdacht auf eine seelische Erkrankung vorliegt. Bei Verdacht auf eine seelische Erkrankung findet im Rahmen der psychotherapeutischen Sprechstunde eine orientierende diagnostische Abklärung und, sofern erforderlich, auch eine differenzialdiagnostische Abklärung statt. Die Ergebnisse dienen der Beratung des Patienten. Der Patient erhält ein Informationsblatt zur ambulanten Psychotherapie in der gesetzlichen Krankenversicherung. Außerdem erhält der Patient einen schriftlichen Befundbericht zum Ergebnis der Sprechstunde mit einer Empfehlung zum weiteren Vorgehen.
Es erfolgt auch eine Information für alternative oder ergänzende Beratungs- und Unterstützungsangebote (z.B. Schuldnerberatung, Familienberatungsstelle, Suchtberatungsstelle, Frauenhaus, teilstationäre – oder vollstationäre Behandlungsangebote)
Die psychotherapeutische Sprechstunde umfasst 50 Minuten. Sie Erfolgt vor einer Akutbehandlung, vor probatorischen Sitzungen sowie vor einer weitergehenden Psychotherapie.
Probatorischen Sitzungen
Es müssen mindestens zwei Einheiten a` 50 Minuten vor einer weiteren Behandlung in Kurzzeittherapie (KZT) oder Langzeittherapie (LZT) durchgeführt werden. Insgesamt können bis zu vier probatorischen Sitzungen von je 50 Minuten Dauer durchgeführt werden.
Akutbehandlung
Die Akutbehandlung ist eine zeitnahe psychotherapeutische Intervention im Anschluss an die psychotherapeutische Sprechstunde. Sie ist verfahrensunabhängig. Sie dient der Vermeidung von Fixierung und Chronifizierung psychischer Symptomatik.
Die psychotherapeutische Akutbehandlung ist auf eine kurzfristige Verbesserung der Symptomatik des Patienten ausgerichtet. Sie dient der Besserung akuter psychische Krisen-und Ausnahmezustände mit dem Ziel Patienten von akuter Symptomatik mit ambulanten psychotherapeutischen Mitteln zu entlasten.
Die Akutbehandlung umfasst bis zu zwölf Einheiten je 50 Minuten Dauer, gegebenenfalls unter Einbeziehung von relevanten Bezugspersonen. Sie ist gegenüber der Krankenkasse anzeigepflichtig. Erbrachte Stunden der Akutbehandlung werden auf eventuell nachfolgende KZT-oder LZT-Kontingente angerechnet.
Allgemeines
Es gibt drei Anwendungsformen: Das sind die Einzeltherapie, die Gruppentherapie und die Kombinationsbehandlung. Im Rahmen der Bewilligung und Abrechnung einer psychotherapeutischen Behandlung wird der Begriff der Therapieeinheit eingeführt. Eine Therapieeinheit Einzeltherapie entspricht eine Sitzung von 50 Minuten, wird Gruppenpsychotherapie durchgeführt ist eine Therapieeinheit 100 Minuten lang.
Kurzzeittherapie (KZT)
Die Kurzzeittherapie ist aufgeteilt in KZT 1 (12 Therapieeinheiten) und KZT 2 (12 weitere Therapieeinheiten). Die KZT1 und 2 sind bei der Krankenkasse antrags-und genehmigungspflichtig. Für ein Volumen von 24 Einheiten KZT muss zweimal ein Antrag an die Krankenkasse gestellt werden.
Langzeittherapie (LZT)
Eine LZT umfasst im ersten Schritt 60 Therapieeinheiten und kann im zweiten Schritt auf maximal 80 Therapieeinheiten verlängert werden. Ein vorher erfolgte KZT wird verrechnet.
Die Beantragung einer LZT und die Umwandlung von KZT in LZT sind grundsätzlich mit einem Bericht des Psychotherapeuten zu begründen.
Rezidivprophylaxe
Ein begrenzter Anteil noch nicht in Anspruch genommene Therapieeinheiten aus dem Langzeit-Kontingent kann zwei Jahre zu Rezidiv-Prophylaxe genutzt werden (Anzeige des Therapieendes durch Therapeuten erforderlich).